Mit dem  EXPLORER MAGAZIN "unterwegs":

Was man nicht haben muss (1) -

Britische Kreisverkehre zum Ersten, oder:
Der Wahnsinn hat Methode ...


Reiseziele, wo man nicht gewesen sein muss: Kenton Bar, Newcastle upon Tyne

Es geschieht während unserer Reise Schottland 98: Am Tag unserer Abfahrt mit der Fähre in Newcastle upon Tyne sehen wir uns am Sonntag Vormittag erneut mit dem geballten Wahnsinn schlechter Beschilderung und hohen Verkehrsaufkommens konfrontiert.

In unserer Karte erweist sich jeder Punkt in Richtung Schiff als "Roundabout" - als eine solche Ausgeburt britischer Verkehrsplanung also, die deutlich sichtbar überfordert und überaltert aus besseren Zeiten dieses "Empire" stammt und heute noch den Kontinentaleuropäer das Gruseln lehren kann ...

Im Kreisverkehr "Kenton Bar", einem sogenannten mittelgroßen Roundabout, kracht uns von hinten rechts ein Taxifahrer rein, als wir im Schleichtempo die äußere Spur lang fahren. Der Knall beim Aufprall ist beachtlich, doch noch lauter ist das "Schei..."-Gebrüll im eigenen Cockpit: Es ist einfach kaum zu glauben, dass es uns doch noch erwischt hat - und das auf dem Rückweg zur Fähre, am letzten Tag - wenige Stunden vor der Abfahrt!

Wie sich nach dem Aussteigen zeigt, stammt das Krachen von der linken Vorderfront des VW Sharan-Taxis, das Redaktionsfahrzeug hat nichts abgekriegt. Nur unsere hintere rechte Felge zeigt Kratzspuren vom Aufprall ...

Schnell verlassen die Fahrgäste unseres "Unfallgegners" sein Fahrzeug, als einige Zeit später ein anderes Taxi eintrifft. Zeugen finden sich deshalb keine, auch als der Taxifahrer einige Personen in der Nähe des Roundabouts anspricht - Monate später wird sich nichtsdestotrotz aber dennoch ein geheimnisvoller Zeuge melden, wie wir heute wissen!

Was nun folgt, verdient nähere Beachtung: Drei Polizeifahrzeuge, nachdenkliche Gesichter, Belehrungen über "Spurdisziplin", Adressenaustausch - unsere Unfallschilderung wird später alles enthalten - so ärgerlich wie der Unfall auch der unnötige Aufwand ...

   

Verkehrsunfall in Newcastle upon Tyne, Sonntag 16.08.98 10.45 am
 Nissan/Explorer ./. Taxi, Stellungnahme zum Unfallhergang

Beschreibung Unfallhergang

Gegen 10:45 Uhr am Sonntag, den 16. August 1998, wurden wir in einen Verkehrsunfall in einem Kreisverkehr (sog. "mittlere Größe") in Newcastle upon Tyne verwickelt.

Ein Taxi (VW Sharan) des Unternehmens Hackney Carriages (Kennzeichen ...), das von hinten kam, rammte den hinteren rechten Reifen unseres Fahrzeugs (Nissan Pickup mit Explorer-Wohnkabine) mit seiner vorderen linken Seite (siehe Bild).

An dieser Stelle gaben wir vorschriftsmäßig kein Blinkzeichen nach links, da wir der äußeren Spur des Kreisverkehrs weiter folgen wollten (von der Einfahrt b nach Ausfahrt d).

Bild: Unfallhergang

Unser Fahrzeug wurde bei dem Vorgang nicht beschädigt, lediglich ein Kratzer an der hinteren rechten Felge markiert den Auftreffpunkt des Unfallgegners. Das Taxi wurde demgegenüber an seiner linken Vorderseite erheblich beschädigt - die Polizei wies den Fahrer darauf  hin, dass er so nicht mehr abfahren dürfe.

Der Unfallhergang wurde dargestellt vom Taxifahrer sowie den Insassen des Nissan Pickups. Weitere Zeugen des Unfallhergangs sind nicht vorhanden.

Einer der herbeigerufenen Verkehrspolizisten (insgesamt 3 Polizeifahrzeuge, einer der Beamten als "Expert" zuständig) äußerte folgende bemerkenswerte Einschätzungen:

Stellungnahme zum Unfallhergang sowie den polizeilichen Äußerungen

Unsere eigene Analyse der Verkehrsregeln in Kreisverkehren (entsprechend der Veröffentlichung "The Highway Code" vom Department of Transport) führt dagegen zu folgenden Ergebnissen:

Ergebnis

Es mag zwar bequem sein, Touristen die Schuld an einem derartigen, typischen Kreisverkehrs-Unfall zuzuweisen, jedoch weigern wir uns entschieden, die Ergebnisse und erfolgten Feststellungen dieser Unfallaufnahme zu akzeptieren. Eine entsprechende Stellungnahme leiten wir unserer Versicherung zu.

Weitere Stellungnahme (nicht zu diesem spezifischen Unfall)

Dass demgegenüber jedoch Radfahrer zu einem derartigen Vollkreis in der äußeren Spur berechtigt sind, falls sie sich sicherer fühlen wollen (!!) (Attachement 1, Nummer 200.), macht diese Regelung zusätzlich unverständlicher, verwirrender und gefährlicher (was wäre wohl aus einem Radfahrer in unserer Situation geworden?).

Jürgen de Haas
26.08.98

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